Szerző: Ügyvédi Iroda
Seit dem 1. Januar 2025 sind bedeutende Änderungen bei der Besteuerung der Einbringung von geistigem Eigentum in Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn in Kraft getreten. Durch die Änderung des Gesetzes CXVII von 1995 (Einkommensteuergesetz) wurde es für natürliche Personen unter günstigeren Bedingungen möglich, ihre geistigen Schöpfungen in Unternehmen einzubringen. Diese Änderung ist besonders wichtig für Startups und innovative Unternehmen, da sie die Verwertung von geistigem Eigentum und die Kapitalbeschaffung erleichtert.
Was gilt nach dem Einkommensteuergesetz als geistiges Eigentum?
Der Begriff des geistigen Eigentums wird im Einkommensteuergesetz breit gefasst und umfasst Folgendes:
- Einbringung von Schöpfungen unter gewerblichem Rechtsschutz: Erfindungen, Patente, Geschmacksmuster, Marken.
- Einbringung von urheberrechtlich geschützten Werken: literarische, wissenschaftliche, künstlerische Werke, Software.
- Einbringung von durch Geheimhaltung monopolisierten Gütern: zum Beispiel Know-how, Herstellungsverfahren.
- Einbringung anderer innovativer geistiger Schöpfungen: Innovationen, technologische Entwicklungen, andere wertvolle geistige Schöpfungen.
Es ist wichtig zu betonen, dass der im Einkommensteuergesetz definierte Umfang der Einbringung von geistigem Eigentum breiter ist als der allgemeine Begriff der geistigen Schöpfungen. Infolgedessen können neben dem Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz auch zahlreiche Schöpfungen und Lösungen in diese Kategorie fallen, die zwar keinen formellen Rechtsschutz genießen, aber wirtschaftlich wertvoll sein können.
Steueränderung 2025: Steuerbefreiung für die Einbringung von geistigem Eigentum
Nach den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen ist die Einbringung von geistigem Eigentum in Wirtschaftsgesellschaften steuerfrei geworden. Dies bedeutet, dass natürliche Personen zum Zeitpunkt der Einbringung keine sofortige Steuerpflicht haben. Zuvor mussten auf den Wert der Einlage Einkommensteuer (15%) und Sozialbeitragssteuer (13%) gezahlt werden, was für die Schöpfer eine erhebliche Belastung darstellte. Die neue Regelung beseitigt diese Belastung und fördert so die Einbringung von geistigem Eigentum in Unternehmen.
Voraussetzungen für die steuerfreie Einbringung
Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ursprünglicher Rechteinhaber: Nur die natürliche Person, die das geistige Eigentum selbst geschaffen hat, kann die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
- Art der Einbringung: Das geistige Eigentum muss als Sacheinlage (Apport) in die Wirtschaftsgesellschaft eingebracht werden. Einfacher Verkauf oder Nutzung durch Lizenzvertrag fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Steuerpflicht bei späterem Verkauf
Es ist wichtig zu beachten, dass beim späteren Verkauf von durch Einbringung erworbenen Geschäftsanteilen oder Aktien eine Steuerpflicht entsteht. Dies betrifft jedoch nur die Kapitalertragsteuer, die auf den tatsächlich realisierten Gewinn zu zahlen ist, wobei nachgewiesene Kosten von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, was zu einer gerechteren Besteuerung führt.
Vorteile der neuen Regelung für Unternehmen
Die Einführung der Steuerbefreiung bringt zahlreiche Vorteile für Unternehmen mit sich:
- Erleichterung der Kapitalbeschaffung: Die Steuerbefreiung für die Einbringung von geistigem Eigentum macht Unternehmen für Investoren attraktiver, da geistiges Eigentum direkt in das Eigentum des Unternehmens übergehen kann.
- Förderung der Innovation: Günstigere Bedingungen für Schöpfer zur Verwertung ihres geistigen Eigentums fördern Innovation und Kreativität.
- Steuerplanung und verbesserte Liquidität: Die Verschiebung der Steuerpflicht verbessert die Liquidität von Unternehmen und ermöglicht langfristige Steuerplanung.
Praktische Schritte zur Umsetzung der Einbringung von geistigem Eigentum
Vorbereitung der Einbringung
Vor der Umsetzung der Einbringung von geistigem Eigentum ist es notwendig:
- Das geistige Eigentum genau zu identifizieren und zu bewerten
- Die Rechtmäßigkeit der Einbringung zu prüfen
- Die entsprechenden Änderungen der Gesellschaftsdokumente vorzubereiten
Der Einbringungsprozess
Bei der Einbringung von geistigem Eigentum:
- Gesellschaftsbeschluss zur Annahme der Einbringung fassen
- Den Wert der Einbringung bestimmen
- Eintragung beim Handelsregister beantragen
- Die Erfüllung der Einbringung dokumentieren
Zusammenfassung: Steueroptimierung und Innovationsförderung
Die ab 2025 geltenden neuen Regelungen bieten sowohl für Schöpfer als auch für Wirtschaftsgesellschaften erhebliche Möglichkeiten. Die Steuerbefreiung für die Einbringung von geistigem Eigentum fördert Innovation und bietet eine strategische Möglichkeit für langfristige Steuerplanung.